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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 11.06.2009 – C-335/08 P

Transports Schiocchet - Excursions SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Verordnungen (EWG) Nrn. 517/72 und 684/92 - Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen - Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft - Verjährungsfrist.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:372

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Transports Schiocchet – Excursions SARL trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009 – Transports Schiocchet – Excursions/Kommission / (Rechtssache C-335/08 P)

„Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Verordnungen (EWG) Nrn. 517/72 und 684/92 – Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen – Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft – Verjährungsfrist“

1. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Unterbrechung (Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnrn. 30‑31)

2. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Haftung für normatives Handeln (Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnrn. 32-35)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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