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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 14.06.2007 – C-333/06

Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Königreich Schweden. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Luftbeförderung - Nichtbeförderung und Annullierung oder große Verspätung von Flügen - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste - Festlegung von Sanktionen.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:351

Tenor

1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 verstoßen, dass es keine Sanktionen für Verstöße gegen Art. 14 dieser Verordnung festgelegt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Juni 2007 – Kommission/Schweden / (Rechtssache C-333/06)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Luftbeförderung – Nichtbeförderung und Annullierung oder große Verspätung von Flügen – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste – Festlegung von Sanktionen“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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