Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 11.10.2007 – C-332/06 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:599
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Oktober 2007 – Griechenland/Kommission / (Rechtssache C-332/06 P)
„Rechtsmittel – EAGFL – Wegen Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben“
1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss (Verordnungen des Rates Nr. 729/70 in der durch die Verordnung Nr. 1287/95 geänderten Fassung, Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5, und Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4 Buchst. a; Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 2245/1999 geänderten Fassung, Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 (vgl. Randnrn. 46-48, 52)
2. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen durch den Gerichtshof – Zulässigkeit (Art. 225 EG) (vgl. Randnr. 59)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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