Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 24.03.2009 – C-331/08
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:185
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verstoßen, dass es die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. März 2009 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-331/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelthaftung – Richtlinie 2004/35/EG – Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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