Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 25.02.2010 – C-330/09
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:100
Tenor
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 25. Februar 2010 – Kommission / Österreich / (Rechtssache C-330/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/43/EG – Gesellschaftsrecht – Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebende Lage - Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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