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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 19.12.2018 – C-33/17

Čepelnik d.o.o. gegen Michael Vavti. Urteilsberichtigung.
ECLI
ECLI:EU:C:2018:1022

Tenor

1. Rn. 46 des Urteils vom 13. November 2018, Čepelnik ( C-33/17 , EU:C:2018:896 ), ist in seiner Fassung in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt zu berichtigen:

„Zur Frage, ob eine solche Regelung im Hinblick auf die genannten Ziele verhältnismäßig ist, ist erstens festzustellen, dass die zuständigen Behörden dem Auftraggeber nach dieser Regelung auferlegen können, seine Zahlungen an den Dienstleistungserbringer zu stoppen und eine Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Werklohns zu zahlen, wenn der ‚begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung‘ in Bezug auf nationales Arbeitsrecht vorliegt. Nach dieser Regelung dürfen derartige Maßnahmen somit erlassen werden, noch bevor die zuständige Behörde eine Verwaltungsübertretung festgestellt hat, die auf einen Betrug, insbesondere einen Sozialbetrug, einen Missbrauch oder eine den Schutz der Arbeitnehmer beeinträchtigende Praktik hinweisen würde.“

2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.

Gründe

Randnummer 1

Am 13. November 2018 hat der Gerichtshof (Große Kammer) das Urteil Čepelnik ( C-33/17 , EU:C:2018:896 ) erlassen.

Randnummer 2

Dieses Urteil enthält in seiner Fassung in der Verfahrenssprache Deutsch einen Fehler, der auf Antrag der österreichischen Regierung nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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