Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 18.11.1999 – C-329/99 P (R)
- ECLI
- ECLI:EU:C:1999:572
Orientierungssatz
1 Nach Artikel 225 EG und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich deren sachliche Unrichtigkeit nicht bereits aus den Prozessakten ergibt - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig.
2 Der Gerichtshof ist im Rahmen eines Rechtsmittels grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung seiner Tatsachenfeststellung oder -würdigung herangezogen hat. Sofern nämlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und Beweisführung eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen.
3 Nach Artikel 83 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann nur die Person, die eine Maßnahme eines Organs durch Klage beim Gerichtshof angefochten hat, einen zulässigen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der betreffenden Maßnahme stellen. Damit dieser Antrag für zulässig erklärt wird, muß der Antragsteller darüber hinaus die Zulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, glaubhaft machen, denn nur so lässt sich verhindern, daß er im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken kann, deren Nichtigerklärung der Gerichtshof später ablehnt, weil die Klage im Verfahren zur Hauptsache für unzulässig erklärt worden ist.
4 Bezueglich der Voraussetzungen, die eine Person erfuellen muß, um einem Rechtsstreit als Streithelfer beitreten zu können, verlangt Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofes lediglich, daß sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft macht, da die Streithilfe dem Streitgegenstand untergeordnet ist. Folglich kann der Streithelfer im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme zwar seine Interessen geltend machen, nicht aber den Streitgegenstand erweitern, indem er ein eigenes Recht auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz zu seinen Gunsten beansprucht. Die Frage der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist somit danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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