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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-329/09 P

Iride SpA, vormals Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung für gemeinwirtschaftliche Unternehmen - Steuerbefreiungen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:859

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Iride SpA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

3. Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ersetzung der Gründe.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2011 – Iride, vormals Azienda Mediterranea Gas e Acqua/Kommission / (Rechtssache C-329/09 P)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung für gemeinwirtschaftliche Unternehmen – Steuerbefreiungen – Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Klagebefugnis – Rechtsschutzinteresse“

1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 34-36)

2. Rechtsmittel – Qualifizierung eines nur auf Ersetzung der Gründe gerichteten Antrags des Beklagten – Wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässiger Antrag (vgl. Randnr. 50)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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