Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 07.02.1990 – C-324/88
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1990:54
Orientierungssatz
Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr . 3 und Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr . 1408/71 sind dahin auszulegen, daß die einer Versicherungszeit gleichgestellten Zeiten allein anhand der Kriterien zu bestimmen sind, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergeben, nach denen diese Zeiten zurückgelegt worden sind, sofern sich diese Rechtsvorschriften im Rahmen der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag halten ( vgl . das Urteil vom 6 . Juli 1972 in der Rechtssache 2/72, Murru, Slg . 1972, 333 ).
Tenor
Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr . 3 und Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 sind dahin auszulegen, daß die einer Versicherungszeit gleichgestellten Zeiten allein anhand der Kriterien zu bestimmen sind, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergeben, nach denen diese Zeiten zurückgelegt worden sind .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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