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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 01.06.2006 – C-324/05 P

Plus Warenhandelsgesellschaft mbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:368

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 1. Juni 2006 – Plus Warenhandelsgesellschaft/HABM / (Rechtssache C-324/05 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verwechslungsgefahr – Anmeldung einer Wortbildmarke mit dem Wortelement ‚Turkish Power‘ – Widerspruch des Inhabers der Wortmarke POWER – Zurückweisung des Widerspruchs – Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet“

1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnrn. 28-29)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnr. 43)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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