Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 01.06.2006 – C-324/05 P
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:368
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 1. Juni 2006 – Plus Warenhandelsgesellschaft/HABM / (Rechtssache C-324/05 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verwechslungsgefahr – Anmeldung einer Wortbildmarke mit dem Wortelement ‚Turkish Power‘ – Widerspruch des Inhabers der Wortmarke POWER – Zurückweisung des Widerspruchs – Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnrn. 28-29)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnr. 43)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-324/05 P entschieden?“