Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 10.04.2008 – C-323/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:219
Tenor
Die Richtlinien 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge finden auf einen von einer Gebietskörperschaft an eine rechtlich von ihr verschiedene Person vergebenen Auftrag dann keine Anwendung, wenn die Gebietskörperschaft über die fragliche Person eine Kontrolle ausübt, die derjenigen entspricht, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausübt, und wenn diese Person ihre Geschäfte im Wesentlichen mit der oder den Körperschaften tätigt, die an ihr beteiligt sind.
Art. 6 der Richtlinie 92/50 ist nur anwendbar, wenn veröffentlichte Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dem Auftragnehmer ein ausschließliches Recht verleihen, das sich auf den Gegenstand des vergebenen Auftrags bezieht.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. April 2008 – Termoraggi/Comune di Monza (Rechtssache C-323/07)
„Öffentliche Aufträge – Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge – Vergabe ohne Ausschreibung – Vergabe durch eine Gebietskörperschaft an ein Unternehmen, dessen Kapital sie hält“
1. Angleichung der Rechtsvorschriften – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs‑ und Lieferaufträge – Richtlinien 92/50 und 93/36 – Geltungsbereich (Richtlinien 92/50 und 93/36 des Rates) (vgl. Randnrn. 15-22, 26 und Tenor)
2. Angleichung der Rechtsvorschriften – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs‑ und Lieferaufträge – Richtlinie 92/50 – In Art. 6 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme – Voraussetzung (Richtlinie 92/50 des Rates, Art. 6) (vgl. Randnrn. 24-26 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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