Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 09.02.2006 – C-322/05 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:99
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. Februar 2006, Vounakis / Kommission / (Rechtssache C-322/05 P)
(„Rechtsmittel – Beamte – Beförderung – Artikel 90 Absatz 2 des Statuts – Beschwerde − Fristen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“)
Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 3 und 90 Absatz 2) (vgl. Randnrn. 21, 24)
Gegenstand:
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in C-322/05 P entschieden?“