Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 07.04.2011 – C-321/09 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:218
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. April 2011 – Griechenland/Kommission / (Rechtssache C-321/09 P)
„Rechtsmittel – EAGFL – Wegen Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben“
1. Unionsrecht – Grundsätze – Zügige Sachbehandlung – Verwaltungsverfahren – Anhand des konkreten Falles vorzunehmende Beurteilung – Beurteilungskriterien – Beurteilung, für die das Gericht zuständig ist – Überprüfung durch den Gerichtshof (vgl. Randnrn. 32-36)
2. Unionsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Klare Zusicherungen der Verwaltung (vgl. Randnrn. 45-46)
3. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 48-49)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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