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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 07.04.2011 – C-321/09 P

Hellenische Republik gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - EAGFL - Wegen Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:218

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. April 2011 – Griechenland/Kommission / (Rechtssache C-321/09 P)

„Rechtsmittel – EAGFL – Wegen Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben“

1. Unionsrecht – Grundsätze – Zügige Sachbehandlung – Verwaltungsverfahren – Anhand des konkreten Falles vorzunehmende Beurteilung – Beurteilungskriterien – Beurteilung, für die das Gericht zuständig ist – Überprüfung durch den Gerichtshof (vgl. Randnrn. 32-36)

2. Unionsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Klare Zusicherungen der Verwaltung (vgl. Randnrn. 45-46)

3. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 48-49)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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