Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 04.10.2007 – C-320/05 P
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:573
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Fred Olsen, S.A. trägt die Kosten.
3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Oktober 2007 – Olsen/Kommission / (Rechtssache C-320/05 P)
„Rechtsmittel − Staatliche Beihilfen − Seeverkehr − Seekabotage − Bestehende Beihilfen − Neue Beihilfen − Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können − Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse − Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 47, 69-70)
2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit – Beanstandung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts – Zulässigkeit (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 48-50)
3. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Weigerung des Gerichts, eine Beweisaufnahme anzuordnen, durch den Gerichtshof – Umfang (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 66 § 1) (vgl. Randnrn. 63-64)
4. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Zulässigkeit (vgl. Randnr. 111)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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