Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 31.01.2008 – C-32/07
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:64
Tenor
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 31. Januar 2008 – Kommission / Spanien / (Rechtssache C-32/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2001/84/EG – Urheberrecht – Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-32/07 entschieden?“