Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-319/09 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:857
Tenor
1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die ACEA SpA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.
3. Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.
4. Die Iride SpA trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2011 – ACEA/Kommission / (Rechtssache C-319/09 P)
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung für gemeinwirtschaftliche Unternehmen – Steuerbefreiungen – Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Klagebefugnis – Rechtsschutzinteresse – Art. 87 EG – Begriff der ‚Beihilfe‘ – Art. 88 EG – Begriff der ‚neuen Beihilfe‘ – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Art. 1 und 14 – Rechtmäßigkeit einer Rückforderungsanordnung – Begründungspflicht“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Klage eines Unternehmens, das eine nach dieser Regelung gewährte und rückzufordernde individuelle Beihilfe in Anspruch genommen hat – Zulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 54-59)
2. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Voraussetzung – Klage, die der Partei, die sie erhoben hat, einen Vorteil verschaffen kann – Entscheidung der Kommission über die Rückforderung der staatlichen Beihilfen (vgl. Randnrn. 67-69)
3. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnr. 82)
4. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 114-116)
5. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Randnr. 120)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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