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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 21.09.2011 – C-316/11 P

Longevity Health Products, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM - Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung der Beschwerdegebühr - Entscheidung der Beschwerdekammer, die Beschwerde für nicht eingelegt zu erklären.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:599

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Longevity Health Products, Inc. trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. September 2011 – Longevity Health Products/HABM / (Rechtssache C-316/11 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM – Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung der Beschwerdegebühr – Entscheidung der Beschwerdekammer, die Beschwerde für nicht eingelegt zu erklären“

Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 16)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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