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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 29.06.2006 – C-314/05 P

Creative Technology Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:441

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Creative Technology Ltd trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Juni 2006 – Creative Technology/HABM / (Rechtssache C-314/05 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verwechslungsgefahr – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ‚PC WORKS‘ – Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarke ‚W WORK PRO‘ – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 31-32, 37-39)

2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnrn. 35-36)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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