Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 19.05.2009 – C-313/08
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:323
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 1 Abs. 4 bis 6 dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Mai 2009 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-313/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Richtlinie 2003/58/EG − Gesellschaftsrecht − Urkunden und Angaben, die der Offenlegung unterliegen − Briefe und Bestellscheine − Maßregeln − Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 12)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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