Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 17.06.2010 – C-312/09
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:357
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten ist nicht auf eine Scheidungsklage anwendbar, die bei einem Gericht eines Staates erhoben worden ist, bevor dieser Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden ist.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. Juni 2010 – Michalias/Ioannou-Michalia / (Rechtssache C-312/09)
„Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung – Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 – Art. 2, 42 und 46 – Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit für Ehesachen – Beitritt eines Staates zur Europäischen Union – Vor dem Beitritt eingeleitetes Scheidungsverfahren – Zeitlicher Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000“
1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung Nr. 1347/2000 (Beitrittsakte von 2003; Verordnung Nr. 1347/2000 des Rates, Art. 2, 42 Abs. 1, und 46) (vgl. Randnrn. 25-26 und Tenor)
2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung Nr. 1347/2000 (Beitrittsakte von 2003; Verordnung Nr. 1347/2000 des Rates, Art. 42 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 27-28)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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