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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 09.03.2006 – C-310/05

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/95/EG - Allgemeine Produktsicherheit - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:171

Gründe

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 9. März 2006 – Kommission / Luxemburg / (Rechtssache C-310/05)

(„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Richtlinie 2001/95/EG − Allgemeine Produktsicherheit − Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“)

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 7)

Gegenstand:

Tenor:

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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