Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 26.04.2012 – C-307/11 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:254
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Deichmann SE trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. April 2012 – Deichmann/HABM / (Rechtssache C-307/11 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Bildzeichen, das einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Überschneidung der Anwendungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 angeführten Eintragungshindernisse (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c) (vgl. Randnr. 46-48)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 58)
3. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 65)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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