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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 10.07.2008 – C-307/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Nichtanerkennung der Diplome, die Zugang zum Beruf des Apothekers für Laboratoriumsmedizin eröffnen - Nichtumsetzung.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:402

Tenor

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie in Bezug auf den Beruf des auf Laboratoriumsmedizin spezialisierten Apothekers nicht die Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um diese Richtlinie umzusetzen.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2008 – Kommission/Portugal / (Rechtssache C-307/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 89/48/EWG – Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen – Nichtanerkennung der Diplome, die Zugang zum Beruf des Apothekers für Laboratoriumsmedizin eröffnen – Nichtumsetzung“

1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 20)

2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Arbeitnehmer – Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen – Anwendungsbereich der Richtlinie 89/48 (Richtlinie 89/48 des Rates) (vgl. Randnrn. 18, 22 und Tenor)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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