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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 06.03.1997 – C-303/96 P

Giorgio Bernardi gegen Europäisches Parlament. Rechtsmittel - Europäischer Bürgerbeauftragter - Bewerbung - Ernennungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:1997:115

Orientierungssatz

3 Aus Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung geht hervor, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, auf das dieser Antrag im einzelnen gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen.

Diesem Erfordernis genügt ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben.

4 In dem Fall, in dem alle anderen mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffende Rechtsmittelgrund gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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