Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 17.10.2011 – C-3/11 P(I)
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:665
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Lück GmbH & Co KG, die Sandler AG und der Gesamtverband der Deutschen Textil- und Modeindustrie e. V. tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Oktober 2011 – Lück u. a./Rat / (Rechtssache C-3/11 P[I])
„Rechtsmittel – Streithilfe – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“
1. Verfahren – Streithilfe – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Rechtsstreit über die Gültigkeit einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird – Erfordernis, ein gegenwärtiges, unmittelbares und bestimmtes Interesse nachzuweisen (Art. 230 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 9-11, 13-19)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 26-27)
3. Verfahren – Streithilfe – Personen, die ein berechtigtes Interesse haben – Streithilfeantrag einer repräsentativen Vereinigung des betroffenen Sektors – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 28-29)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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