Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 08.11.2007 – C-3/07
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:664
Tenor
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg – mit Ausnahme der Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie – verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die Nichtumsetzung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/110 betrifft.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. November 2007 – Kommission/Belgien / (Rechtssache C-3/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/110/EG – Unterstützung bei der Durchbeförderung – Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg – Keine fristgerechte Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Unzureichende Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers (Art. 226 EG; Richtlinie 2003/110 des Rates, Art. 5 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 6-7)
2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 249 Abs. 3 EG) (vgl. Randnr. 11)
3. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 13)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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