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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 12.03.2009 – C-298/08

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/22/EG - Rechtsangleichung - Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr - Nicht fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:155

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. März 2009 – Kommission/Griechenland / (Rechtssache C-298/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/22/EG – Rechtsangleichung – Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr – Nicht fristgerechte Umsetzung“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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