Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 22.11.2007 – C-296/07 P(R)
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:707
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2007 – Kommission/Scott / (Rechtssache C-296/07 P [R])
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Erledigungsbeschluss – Antrag auf Nichtigerklärung – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Rechtsmittel – Rechtsmittel gegen einen Beschluss, wonach über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht zu entscheiden ist – Zuvor ergangene Entscheidung über die Klage – Nicht mehr beim Gericht anhängiges Verfahren – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 21-23)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in C-296/07 P(R) entschieden?“