Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 29.06.2009 – C-295/08 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:407
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Cofra Srl trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. Juni 2009 – Cofra/Kommission / (Rechtssache C-295/08 P)
„Rechtsmittel – Zugang zu den Dokumenten der Organe – Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Widerspruch des Mitgliedstaats gegen die Verbreitung der Dokumente – Verweigerung des Zugangs – Zweitantrag – Bestätigende Maßnahme“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts – Zulässigkeit (Art. 225 EG) (vgl. Randnrn. 33-34)
2. Europäische Gemeinschaften – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Voraussetzungen – Verpflichtung des Organs zu einer konkreten und individuellen Prüfung der Dokumente (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 7) (vgl. Randnrn. 52-56)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-295/08 P entschieden?“