Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 29.11.2016 – C-293/14 REC
- ECLI
- ECLI:EU:C:2016:910
Tenor
1. Die deutsche Sprachfassung von Rn. 34 des Urteils vom 23. Dezember 2015, Hiebler ( C-293/14 , EU:C:2015:843 ), ist wie folgt zu berichtigen:
„Ferner sind, wie ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, helfende und vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt als von einer solchen Ausnahme ausgeschlossen anzusehen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, C-404/05 , EU:C:2007:723 , Rn. 44 ), da sie nicht die Wahrnehmung autonomer Entscheidungsbefugnisse umfassen, im Rahmen einer unmittelbaren staatlichen Aufsicht ergehen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, C-438/08 , EU:C:2009:651 , Rn. 36 und 41 , sowie SOA Nazionale Costruttori, C-327/12 , EU:C:2013:827 , Rn. 53 ) und nicht mit Zwangsbefugnissen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Spanien, C-114/97 , EU:C:1998:519 , Rn. 37 ) oder Befugnissen zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen einhergehen (vgl. entsprechend Urteile Anker u. a., C-47/02 , EU:C:2003:516 , Rn. 61 , und Kommission/Portugal, C-438/08 , EU:C:2009:651 , Rn. 44 ).“
2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen.
Gründe
Am 23. Dezember 2015 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Hiebler ( C-293/14 , EU:C:2015:843 ) erlassen.
Rn. 34 dieses Urteils enthält in der deutschen Sprachfassung einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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