Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 05.02.2009 – C-293/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:56
Tenor
1. Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Republik Finnland trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. Februar 2009 – Kommission/Finnland / (Rechtssache C-293/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/83/EG – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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