Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 02.05.2006 – C-291/04
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:280
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 2. Mai 2006 – Schmitz / (Rechtssache C-291/04)
„Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung – Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr – Arbeitnehmer – Kraftfahrzeug – Überlassung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber – Im Ausland zugelassenes Fahrzeug – Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist“
Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Beschränkungen (Artikel 43 EG) (vgl. Randnrn. 15-20 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in C-291/04 entschieden?“