Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 09.09.2010 – C-290/10 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:511
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Franssons Verkstädter AB trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. September 2010 – Franssons Verkstäder/HABM / (Rechtssache C-290/10 P)
„Rechtsmittel – Klage vor dem Gericht auf Aufhebung einer Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Klagefrist – Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Verfahren – Fristen – Ausschlusswirkung – Zufall oder höhere Gewalt (Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2) (vgl. Randnr. 13)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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