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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 09.09.2010 – C-290/10 P

Franssons Verkstäder AB gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Rechtsmittel - Klage vor dem Gericht auf Aufhebung einer Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Klagefrist - Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:511

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Franssons Verkstädter AB trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. September 2010 – Franssons Verkstäder/HABM / (Rechtssache C-290/10 P)

„Rechtsmittel – Klage vor dem Gericht auf Aufhebung einer Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Klagefrist – Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Verfahren – Fristen – Ausschlusswirkung – Zufall oder höhere Gewalt (Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2) (vgl. Randnr. 13)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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