Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 10.02.2009 – C-290/08 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:73
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Correia de Matos trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Februar 2009 – Correia de Matos/Kommission / (Rechtssache C-290/08 P)
„Rechtsmittel – Antrag, in der portugiesischen Fassung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften den Begriff ‚prejudicial‘ durch den Begriff ‚pré-judicial‘ zu ersetzen – Entscheidung der Kommission, den Antrag zurückzuweisen – Rechtsmittel, das zum Teil offensichtlich unzulässig und zum Teil offensichtlich unbegründet ist“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, mit dem diese den Antrag zurückgewiesen hat, in der portugiesischen Fassung von Art. 234 EG eine begriffliche Änderung vorzunehmen – Unzuständigkeit der Kommission für Änderungen des EG-Vertrags – Klage, die offensichtlich unbegründet ist (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 14-15)
2. Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 und 56; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 18-22)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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