Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 01.07.2009 – C-29/09 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:414
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Frau Marinova trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. Juli 2009 – Marinova/Université Libre de Bruxelles und Kommission / (Rechtssache C-29/09 P)
„Rechtsmittel – Vertrag über die Finanzierung eines Forschungsprojekts durch die Gemeinschaft – Schiedsklausel – Klage, die von einer Person erhoben wurde, die nicht Partei dieses Vertrags ist – Unzuständigkeit des Gerichts“
Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 17, 20)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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