Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 12.03.2009 – C-289/08
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:154
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen externen Notfallplan für die unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe erstellt hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. März 2009 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-289/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 96/82/EG – Art. 11 Abs. 1 Buchst. c – Externe Notfallpläne – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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