Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 23.04.2009 – C-287/07
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:245
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste verstoßen, indem es
– nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 1 Abs. 2 Buchst. b, c Unterabs. 2 und d sowie Abs. 13 Unterabs. 2, Art. 14 Abs. 4, Art. 17 Abs. 10 Buchst. a und c, Art. 34 Abs. 8, Art. 36 Abs. 2, Art. 39 Abs. 2, Art. 45 Abs. 1 und 3 Buchst. a und c, Art. 48 Abs. 1 bis 4 und 6 Buchst. c, Art. 49 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und Abs. 3 bis 5, Art. 50 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c, Art. 52 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d und e sowie Abs. 3 Satz 1 und Art. 65 Abs. 2 dieser Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen, und
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 9, Art. 34 Abs. 2, Art. 52 Abs. 3 und Art. 57 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2004/17 nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. April 2009 – Kommission/Belgien / (Rechtssache C-287/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Öffentliche Aufträge –Richtlinie 2004/17/EG – Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste – Nicht ordnungsgemäße oder unvollständige Umsetzung – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten(Art. 249 EG) (vgl. Randnrn. 67-69)
2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer klaren und genauen Umsetzung (Art. 249 EG) (vgl. Randnr. 98)
3. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 187)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-287/07 entschieden?“