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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 08.07.2004 – C-286/95 P-DEP

Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Kostenfestsetzung.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2004:412

Tenor

Der Gesamtbetrag der der Imperial Chemical Industries plc (ICI) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-286/95 P zu erstattenden Kosten wird auf 26 830,50 GBP festgesetzt.

Luxemburg, den 8. Juli 2004

Der Kanzler

Der Präsident der Ersten Kammer

R. Grass

P. Jann

1 – Verfahrenssprache: Englisch.

Gründe

Randnummer 1

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit am 30. August 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II‑1901) eingelegt, mit dem dieses eine Entscheidung der Kommission gegen die Imperial Chemical Industries plc (im Folgenden: ICI) in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (später zunächst Artikel 86 EG‑Vertrag, jetzt Artikel 82 EG) für nichtig erklärte. Das Gericht erklärte außerdem mit Urteil vom selben Tag in der Rechtssache T-36/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II‑1847) eine Entscheidung der Kommission gegen ICI in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG‑Vertrag (später zunächst Artikel 85 EG‑Vertrag, jetzt Artikel 81 EG) für nichtig. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Randnummer 2

Mit Urteil vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-286/95 P (Kommission/ICI, Slg. 2000, I‑2341) wies der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-37/91 zurück und erlegte der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf.

Randnummer 3

Da ICI und die Kommission keine Einigung über die erstattungsfähigen Kosten erzielten, hat ICI mit Schriftsatz, der am 16. Oktober 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 74 der Verfahrensordnung beantragt, über die Kosten zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

Randnummer 4

ICI beantragt, die erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof auf 76 910 GBP (rund 115 000 Euro) festzusetzen. Dieser Betrag setze sich folgendermaßen zusammen:

– Anwaltshonorare und -kosten für das Verfassen der beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätze

– hauptsächlich tätiger Anwalt 22 901 GBP

– hauptsächlich tätiger Anwalt 22 901 GBP

– assistierender Anwalt 12 459 GBP

– assistierender Anwalt 12 459 GBP

– Anwaltshonorare und -kosten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof am 7. Oktober 1999 und die Teilnahme daran

– hauptsächlich tätiger Anwalt 25 226 GBP

– hauptsächlich tätiger Anwalt 25 226 GBP

– assistierender Anwalt 10 058 GBP

– assistierender Anwalt 10 058 GBP

– Reise- und Unterbringungskosten des hauptsächlich tätigen Anwalts und zweier firmeninterner Beistände von ICI für den Aufenthalt in Brüssel zur Teilnahme an den Besprechungen der Anwälte vom 14. November 1995, 13. März 1996 und 28. September 1999

2 010 GBP

– Reise- und Unterbringungskosten des hauptsächlich tätigen Anwalts und zweier firmeninterner Beistände von ICI, die an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof teilgenommen haben (1 873 GBP), sowie Miete für einen Besprechungsraum (1 488,99 GBP), insgesamt also

3 361,99 GBP

– Kosten der Inanspruchnahme eines Zustellungsbevollmächtigten, die an eine luxemburgische Kanzlei entrichtet worden sind

894 GBP

insgesamt also 76 909,99 GBP

Randnummer 5

Zum Nachweis für diese Beträge hat ICI dem Gerichtshof zwei Gebührenrechnungen ihres hauptsächlich tätigen Anwalts vorgelegt; die eine datiert vom 17. Juni 1996 und beläuft sich auf 23 625 GBP, die andere datiert vom 13. Januar 2000 und beläuft sich auf 26 023 GBP. Außerdem hat sie drei Gebührenrechnungen des assistierenden Anwalts vorgelegt; die erste datiert vom 13. Dezember 1995 und beläuft sich auf 9 781,25 GBP, die zweite datiert vom 13. Juni 1996 und beläuft sich auf 3 071,25 GBP, und die dritte datiert vom 10. November 1999 und beläuft sich auf 10 375 GBP.

Randnummer 6

ICI macht geltend, dass die streitige Rechtssache außergewöhnlich komplex und technisch gewesen sei und dass die in der Akte enthaltenen Unterlagen umfangreich seien. Einige der aufgeworfenen Rechtsfragen seien neu und extrem schwierig gewesen, insbesondere weil es keine Präzedenzfälle auf dem Gebiet der Preisabschläge gegeben habe. Die Fragen zur beherrschenden Stellung, zum Missbrauch und zum zwischenstaatlichen Handel hätten erhebliche Nachforschungen und ein eingehendes Vorbringen erforderlich gemacht.

Randnummer 7

Sie habe die Dienste von zwei Anwälten in Anspruch nehmen müssen, da der Anwalt, der sie im ersten Rechtszug vertreten habe, ihr im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Daher habe sie beschlossen, sich an einen „Junior Counsel“ zu wenden, der diesem Anwalt zuvor assistiert habe und über den Sachverhalt der Rechtssache sehr gut unterrichtet gewesen sei. Im Hinblick auf die Bedeutung und die Komplexität der Rechtssache habe diese Maßnahme es ermöglicht, die Aufgabe des hauptsächlich tätigen Anwalts, den sie mit ihrer Vertretung im Rechtsmittelverfahren beauftragt habe, zu erleichtern.

Randnummer 8

Außerdem sei die Rechtssache in finanzieller Hinsicht äußerst wichtig für ICI gewesen. Die gegen sie wegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung verhängte Geldbuße in Höhe von 10 Millionen Ecu sei seinerzeit eine der höchsten Geldbußen gewesen, die je von der Kommission verhängt worden seien.

Randnummer 9

Zu den Reisekosten anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof führt ICI aus, dass für eine ordentliche Prozessführung die Anwesenheit von zwei Anwälten und zwei firmeninternen Beiständen erforderlich gewesen sei. Insbesondere die Teilnahme Letzterer habe eine wesentliche Einsparung bei den Honoraren für die externen Anwälte ermöglicht.

Randnummer 10

Die Kommission trägt vor, dass der Antrag von ICI, die erstattungsfähigen Kosten auf 76 910 GBP festzusetzen, überzogen sei. Dasselbe gelte im Übrigen für den von ICI gleichzeitig beim Gericht gestellten Antrag über 203 340 GBP für den ersten Rechtszug.

Randnummer 11

Die Kommission beantragt, die erstattungsfähigen Kosten in der vorliegenden Rechtssache auf 25 000 GBP festzusetzen.

Randnummer 12

Die meisten Argumente, die ICI in der vorliegenden Rechtssache vorgebracht habe, bezögen sich eigentlich auf die beiden Verfahren vor dem Gericht, die zwei andere Entscheidungen betroffen hätten, nämlich eine über eine abgestimmte Verhaltensweise und eine über den Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Das Rechtsmittel betreffe jedoch nur die zweite Entscheidung, die vom Gericht nur aus dem formellen Grund, dass diese Entscheidung nicht gemäß der Geschäftsordnung der Kommission ausgefertigt worden sei, und nicht mangels Begründetheit aufgehoben worden sei. Diese Argumente seien daher unerheblich.

Randnummer 13

Während sich die eine abgestimmte Verhaltensweise betreffende Rechtssache vor dem Gericht durch ihre Komplexität ausgezeichnet habe, gelte dies weder für die den Missbrauch einer beherrschenden Stellung betreffende Rechtssache noch für das nachfolgende Rechtsmittelverfahren, das lediglich die Frage der fehlenden Ausfertigung durch die Kommission betroffen habe. Schon ein Vergleich der Länge der Urteile, 83 Seiten in der amtlichen Sammlung für die beiden Urteile des Gerichts und 18 Seiten für das Urteil des Gerichtshofes, lasse die unterschiedliche Bedeutung der Rechtssachen erkennen.

Randnummer 14

Außerdem sei die Frage der Ausfertigung der Entscheidung der Kommission nicht neu. Sie sei bei der Prüfung der mit „PVC I“ bezeichneten Rechtssachen diskutiert worden, die zum Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II‑315) und zum Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I‑2555) geführt hätten. Im vorliegenden Fall habe die Kommission in ihrer Rechtsmittelschrift lediglich zwei Rechtsmittelgründe vorgebracht, nämlich einen zu den Folgen der fehlenden Ausfertigung und einen zu den Umständen, unter denen das Gericht Artikel 48 § 2 seiner Verfahrensordnung angewandt habe, um ICI die späte Geltendmachung des Klagegrundes der fehlenden Ausfertigung zu erlauben.

Randnummer 15

Zudem habe der Gerichtshof selbst nicht angenommen, dass die Rechtssache oder das Vorbringen besondere Schwierigkeiten aufwiesen, da er festgestellt habe, dass einer der beiden Rechtsmittelgründe der Kommission offensichtlich unbegründet sei (Urteil Kommission/ICI, Randnr. 66). Folglich sei der Gerichtshof der Ansicht gewesen, dass für ICI keine Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rechtsmittelverfahren bestanden hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 16

Gemäß Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“, als erstattungsfähige Kosten.

Randnummer 17

Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gerichtshof die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten (siehe u. a. Beschlüsse vom 30. November 1994 in der Rechtssache C-294/90 DEP, British Aerospace/Kommission, Slg. 1994, I‑5423, Randnr. 13, und vom 17. Februar 2004 in der Rechtssache C-321/99 P‑DEP, DAI/ARAP u. a., nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16).

Randnummer 18

Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten ist anhand dieser Kriterien zu bestimmen.

Randnummer 19

In Bezug auf das wirtschaftliche Interesse, das die Parteien an dem Rechtsstreit hatten, steht außer Zweifel, dass die Rechtssache im Hinblick auf die Höhe der Geldbuße, die die Kommission wegen des Vorwurfs des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung gegen ICI verhängt hatte, für ICI von wirtschaftlicher Bedeutung war.

Randnummer 20

In Bezug auf Gegenstand und Art des Rechtsstreits ist daran zu erinnern, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelte, das aufgrund seiner Natur auf Rechtsfragen beschränkt ist und keine Tatsachenfeststellung zum Gegenstand hat.

Randnummer 21

Im vorliegenden Fall bezogen sich die Rechtsmittelgründe, auf die ICI eingehen musste, auf zwei Rechtsfragen.

Randnummer 22

Die erste betraf Artikel 12 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission. In seinem Urteil Kommission/ICI nahm der Gerichtshof Bezug auf sein Urteil Kommission/BASF u. a. und stellte fest, dass die Ausfertigung der Rechtsakte eine wesentliche Formvorschrift im Sinne des Artikels 230 EG darstellt, wegen deren Verletzung die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Außerdem muss die Ausfertigung erfolgen, bevor die fragliche Handlung den Betroffenen mitgeteilt wird. Die zweite Frage, die Gegenstand des Rechtsmittels war, bezog sich darauf, ob der Gemeinschaftsrichter die fehlende Ausfertigung von Amts wegen prüfen muss; der Gerichtshof bejahte diese Frage.

Randnummer 23

Diese beiden sehr eng begrenzten Fragen sind zwar aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht von Bedeutung. Jedoch wurde die erste in groben Zügen bereits im Urteil Kommission/BASF u. a. entschieden, und die zweite zeichnete sich nicht durch besondere Komplexität aus. Auch der Schwierigkeitsgrad der Rechtssache war nicht außergewöhnlich.

Randnummer 24

Zum Arbeitsaufwand, der den Rechtsberatern von ICI durch das Rechtsmittelverfahren entstanden sein kann, ist festzustellen, dass sie zwei Schriftsätze zu den oben genannten begrenzten Fragen verfasst haben, mit denen sie auf die Schriftsätze der Kommission antworteten. Außerdem dauerte die mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof vom 7. Oktober 1999 etwa zwei Stunden. Die Arbeitsbelastung der Rechtsberater entsprach also derjenigen, die bei einer Rechtssache von einem gewissen, jedoch nicht außergewöhnlichen Umfang anfällt.

Randnummer 25

Unter diesen Umständen waren die von ICI geltend gemachten Anwaltshonorare und -kosten in Höhe von 70 644 GBP (22 901 GBP und 25 226 GBP für den hauptsächlich tätigen Anwalt sowie 12 459 GBP und 10 058 GBP für den assistierenden Anwalt) für die Wahrnehmung der Interessen von ICI im Rechtsmittelverfahren nicht objektiv erforderlich.

Randnummer 26

Insbesondere im Hinblick auf die Kosten, die im Zusammenhang mit der Beauftragung eines zweiten Anwalts entstanden sind, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelverfahren sich auf zwei ganz bestimmte Rechtsfragen beschränkte, die unabhängig von den Tatsachenfeststellungen waren, die das Gericht vorzunehmen hatte. Diese Feststellungen hatten im Übrigen mehr Bedeutung in dem Verfahren, das den Verstoß durch eine abgestimmte Verhaltensweise betraf, als in dem Verfahren, das den Missbrauch einer beherrschenden Stellung betraf; nur dieses war Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Die Übernahme der Kosten für einen zweiten Anwalt, weil dieser das Verfahren im ersten Rechtszug und die Einzelheiten der tatsächlichen Entwicklungen besonders gut kannte, war daher nicht erforderlich. Folglich ist es nicht gerechtfertigt, diese Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Randnummer 27

Im Hinblick auf alle diese Aspekte und die in Randnummer 17 dieses Beschlusses genannten Kriterien sind die erstattungsfähigen Anwaltshonorare und ‑kosten auf 25 000 GBP festzusetzen.

Randnummer 28

In Bezug auf die Reise- und Unterbringungskosten in Höhe von 2 010 GBP der beiden Anwälte und der beiden firmeninternen Beistände für drei in Brüssel abgehaltene Besprechungen hat ICI vor dem Gerichtshof weder einen Nachweis für die Natur dieser Besprechungen noch für deren Erforderlichkeit für das Rechtsmittelverfahren, noch für die Notwendigkeit, diese Besprechungen in Brüssel abzuhalten, erbracht. Der entsprechende Betrag kann daher nicht berücksichtigt werden.

Randnummer 29

Die Reise- und Unterbringungskosten im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof, die ICI für die beiden Anwälte und die beiden firmeninternen Beistände geltend gemacht hat, sind, da die Anwesenheit des zweiten Anwalts aus den in Randnummer 26 dieses Beschlusses genannten Gründen nicht erforderlich war, nur für einen Anwalt und auch nur für einen firmeninternen Beistand zu berücksichtigen, also nur in Höhe von 936,50 GBP. Zu diesem Betrag sind die Kosten der Inanspruchnahme eines Zustellungsbevollmächtigten in Luxemburg, also 894 GBP, hinzuzurechnen. Die Miete für einen Besprechungsraum in Höhe von 1 488,99 GBP ist dagegen nicht zu berücksichtigen, da diese Kosten nicht erforderlich waren.

Randnummer 30

Im Hinblick auf alle diese Erwägungen erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten in der Rechtssache C-286/95 P auf 26 830,50 GBP festzusetzen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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