Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 09.07.2010 – C-286/09 und C-287/09
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:420
Tenor
Art. 10 EG ist in Verbindung mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es nicht erlaubt, für die Begründung eines Anspruchs auf eine Altersrente nach dem nationalen System – unabhängig davon, ob es sich um eine vorgezogene Altersrente oder eine gewöhnliche Altersrente des Betroffenen handelt – die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Unionsbürger im Dienst eines Unionsorgans wie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder einer Einrichtung der Union wie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zurückgelegt hat.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2010 – Ricci und Pisaneschi/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) / (Verbundene Rechtssachen C-286/09 und C-287/09)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Beamte – Altersrente – Zusammenrechnung von Versicherungszeiten – Art. 11 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts – Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei den Europäischen Gemeinschaften – Art. 10 EG“
Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den Unionsorganen – Fehlende Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union für die Gewährung einer vorgezogenen oder gewöhnlichen Altersrente nach dem nationalen System – Unzulässigkeit (Art. 10 EG; Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 11, § 2) (vgl. Randnrn. 32-34 und Tenor.)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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