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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 27.02.1991 – C-285/90

Konstantinos Tsitouras, Georgios Kalikas und Georgios Lappas gegen Republik Griechenland. Offensichtliche Unzuständigkeit.
ECLI
ECLI:EU:C:1991:84

Orientierungssatz

Da keine Bestimmung des EWG-Vertrags die Möglichkeit vorsieht, daß eine natürliche oder eine juristische Person beim Gerichtshof eine Klage gegen einen Mitgliedstaat auf Aufhebung von Gerichtsentscheidungen dieses Staates erhebt, ist der Gerichtshof für eine solche Klage offensichtlich unzuständig.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 27. Februar 1991.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 18. September 1990 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung 53/1989 des Besonderen Obergerichtshofs und der Entscheidung 158/1989 des Areopag.

Randnummer 2

Die betreffenden Entscheidungen ergingen in einem Rechtsstreit zwischen den Klägern, Kandidaten der "Partei der Royalistischen Nationalen Kämpfer" bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments in Griechenland, und den griechischen Behörden über das gegen die Kläger ergangene Verbot, das Wort "Royalistischen" ("Vasilofronon") im Namen ihrer Partei zu verwenden.

Randnummer 3

Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung bestimmt folgendes: "Ist der Gerichtshof für eine bei ihm gemäß Artikel 38 § 1 erhobene Klage offensichtlich unzuständig, so kann er die Klage durch begründeten Beschluß als unzulässig abweisen. Diese Entscheidung kann bereits vor der Übermittlung der Klageschrift an die beklagte Partei ergehen."

Randnummer 4

Keine Bestimmung des EWG-Vertrags sieht die Möglichkeit vor, daß eine natürliche oder eine juristische Person beim Gerichtshof eine Klage gegen einen Mitgliedstaat auf Aufhebung von Gerichtsentscheidungen dieses Staates erhebt.

Randnummer 5

Da der Gerichtshof somit für die vorliegende Klage offensichtlich unzuständig ist, ist die Klage gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung bereits vor der Übermittlung der Klageschrift an die beklagte Partei als unzulässig abzuweisen.

Randnummer 6

Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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