Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 28.09.2006 – C-285/05
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:618
Tenor
In Anbetracht ihres Artikels 6 Absatz 3 ist die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) dahin auszulegen, dass sie Einzelnen vor dem 1. Januar 2004 im Bereich der Kabotage mit den griechischen Inseln keine Rechte in Bezug auf Linienpassagier- und -fährdienste sowie auf Beförderungsdienstleistungen durch Schiffe von weniger als 650 BRZ einräumt.
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a bis c, f und g der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die Schiffen, die ein bestimmtes Alter überschritten haben, Inlandsfahrten ausnahmslos untersagt, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsvorschriften nach dem in Artikel 7 Absatz 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren getroffen hat.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 28. September 2006 – Enosi Efopliston Aktoploïas u. a./Ypourgos Emporikis Naftilías und Ypourgos Aigaíou / (Rechtssache C-285/05)
„Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung – Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 –Seekabotage – Übergangszeit – Unmittelbare Anwendung – Richtlinie 98/18/EG – Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe – Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die Schiffen ab einem bestimmten Alter untersagt, Schifffahrtsdienstleistungen zu erbringen“
1. Verkehr – Seeverkehr – Freier Dienstleistungsverkehr – Seekabotage (Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Artikel 6 Absatz 3) (vgl. Randnrn. 18, 22, Tenor 1)
2. Verkehr – Seeverkehr – Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Richtlinie 98/18 des Rates, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a bis c, f und g) (vgl. Randnrn. 27-31, Tenor 2)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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