Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 24.11.2009 – C-281/08 P
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:728
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Landtag Schleswig-Holstein trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. November 2009 – Landtag Schleswig-Holstein/Kommission / (Rechtssache C-281/08 P)
„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Parteifähigkeit eines regionalen Parlaments“
1. Rechtsmittel – Gründe – Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Vorab herbeigeführter Beschluss über die Einrede der Unzulässigkeit – Beklagter, der zu dieser Einrede Stellung genommen hat – Offensichtlich unbegründeter Rechtsmittelgrund (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 114 § 1) (vgl. Randnrn. 15‑19)
2. Rechtsmittel – Gründe – Rechtsfehler – Beschluss über die Parteifähigkeit des Klägers nach dessen nationalem Recht – Erforderliche Prüfung bei Klage einer innerstaatlichen Gebietseinheit – Offensichtlich unbegründeter Rechtsmittelgrund (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 22-26)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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