Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 21.04.1999 – C-28/98 und C-29/98
- ECLI
- ECLI:EU:C:1999:188
Orientierungssatz
Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen.
Die in den Vorlageentscheidungen erteilten Informationen dienen nicht nur dazu, dem Gerichtshof sachdienliche Antworten zu erlauben, sondern sollen auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat in Anbetracht der Tatsache, daß den Beteiligten nach der vorgenannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden, dafür zu sorgen, daß diese Möglichkeit erhalten bleibt.
Folglich ist das Esuchen eines nationalen Gerichts offensichtlich unzulässig, wenn dieses keine Angaben gemacht hat, die den vorgenannten Erfordernissen bezueglich der tatsächlichen und rechtlichen Lage in den bei ihm anhängigen Rechtssachen oder bezueglich der Gründe, weshalb es eine Vorlage von Fragen an den Gerichtshof für erforderlich hält, genügen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-28/98 und C-29/98 entschieden?“