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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 02.09.2010 – C-28/10 P

Mehmet Salih Bayramoglu gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Nicht ordnungsgemäße Anträge - Offensichtliche Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:493

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Bayramoglu trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. September 2010 – Bayramoglu/Parlament und Rat / (Rechtssache C-28/10 P)

„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Nicht ordnungsgemäße Anträge – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Rechtsmittel – Gründe – Anträge, die nicht auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet sind – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Offensichtliche Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 113 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 12-18)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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