Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 02.09.2010 – C-28/10 P
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:493
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Bayramoglu trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. September 2010 – Bayramoglu/Parlament und Rat / (Rechtssache C-28/10 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Nicht ordnungsgemäße Anträge – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Rechtsmittel – Gründe – Anträge, die nicht auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet sind – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Offensichtliche Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 113 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 12-18)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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