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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C-275/25

Finanzamt B gegen A. Vorlage zur Vorabentscheidung – Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union – Art. 343 AEUV – Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union – Beamte und sonstige Bedienstete der Union – Art. 12 – Befreiung von den nationalen Steuern – Schenkungsteuer – Art. 13 Abs. 1 – Heranziehung zu dieser Steuer im Wohnsitzmitgliedstaat des Beamten, der weder der Herkunftsstaat noch der Staat ist, in dem der Beamte seine Amtstätigkeit ausübt – Steuerlicher Wohnsitz der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2026:854

Tenor

1. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist auf eine Steuer auf Schenkungen anwendbar.

2. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsmitgliedstaats niedergelassen hat, seinen Wohnsitz jedoch später aus privaten Gründen in einen anderen Mitgliedstaat als den verlegt hat, in dem er seine Amtstätigkeit ausübt, seinen steuerlichen Wohnsitz in seinem Herkunftsstaat beibehält.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ( ABl. 2012, C 326, S. 266 ) (im Folgenden: Protokoll Nr. 7).

Randnummer 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A, einem Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB), und dem Finanzamt B (Deutschland) über die Zahlung der Schenkungsteuer in Deutschland.

Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht / AEU-Vertrag

Randnummer 3

Art. 343 AEUV bestimmt:

„Die [Europäische] Union genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank.“

Protokoll Nr. 7

Randnummer 4

Das Protokoll Nr. 7 enthält einen einzigen Erwägungsgrund, der wie folgt lautet:

„In der Erwägung, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen“.

Randnummer 5

In Art. 12 dieses Protokolls heißt es:

„Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat [der Europäischen Union] durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.“

Randnummer 6

Art. 13 dieses Protokolls bestimmt:

„Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen‑, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.“

Randnummer 7

Art. 17 dieses Protokolls sieht vor:

„Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.

…“

Randnummer 8

In Art. 21 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 heißt es:

„Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; …“

Deutsches Recht / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Randnummer 9

§ 1 („Steuerpflichtige Vorgänge“) des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I 1997 S. 378) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:

„(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

1. der Erwerb von Todes wegen;

2. die Schenkungen unter Lebenden;

…

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, …“

Randnummer 10

In § 2 („Persönliche Steuerpflicht“) dieses Gesetzes heißt es:

„(1) Die Steuerpflicht tritt ein

1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten

a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, …“

Randnummer 11

§ 7 („Schenkungen unter Lebenden“) dieses Gesetzes sieht vor:

„(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;

…“

Randnummer 12

In § 9 („Entstehung der Steuer“) dieses Gesetzes heißt es:

„(1) Die Steuer entsteht

1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, …

2. bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;

…“

Abgabenordnung

Randnummer 13

§ 8 („Wohnsitz“) der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I 2002 S. 3866, berichtigt durch BGBl. I 2003 S. 61) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:

„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“

Randnummer 14

In § 9 („Gewöhnlicher Aufenthalt“) der Abgabenordnung heißt es:

„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs‑, Erholungs‑, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

Randnummer 15

A ist seit 1995 Bediensteter der EIB. Damals verlegte er zur Aufnahme seiner Tätigkeit bei dieser Einrichtung seinen Wohnsitz von Österreich nach Luxemburg. Nach seiner Eheschließung im Jahr 2010 zog er erneut um, um mit seiner Ehefrau in Deutschland zu leben. Seine Wohnung in Luxemburg nutzte er weiter.

Randnummer 16

Im Jahr 2013 erhielt er von seinem in Österreich wohnenden Bruder eine unentgeltliche Geldzuwendung in Höhe von 300000 Euro.

Randnummer 17

Mit Bescheid vom 13. April 2017 setzte das deutsche Finanzamt für diese Zuwendung Schenkungsteuer in Höhe von 56000 Euro gegen A fest.

Randnummer 18

Der von A gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch, in dem er unter Berufung auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 geltend machte, er sei so zu behandeln, als habe er seinen steuerlichen Wohnsitz nur in Österreich, wurde mit Bescheid vom 1. August 2019 zurückgewiesen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, A habe neben seinem steuerlichen Wohnsitz in Österreich einen zusätzlichen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland begründet. Der Wohnsitz in Österreich sei fiktiv, und A sei daher in Bezug auf die Schenkungsteuer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.

Randnummer 19

Mit Urteil vom 16. September 2021 gab das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Deutschland) der Klage von A mit der Begründung statt, dass bei der Prüfung des in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 genannten Kriteriums bezüglich des Motivs für die Wohnsitzbegründung in einem anderen Land als dem des steuerlichen Wohnsitzes auf den Zeitpunkt des Dienstantritts bei der Union abzustellen sei. Spätere Änderungen, insbesondere ein Umzug aus privaten Gründen, seien unbeachtlich, solange der Bedienstete bei der Union beschäftigt bleibe und der tatsächliche Wohnsitz einen räumlichen Bezug zur Tätigkeitsstätte aufweise.

Randnummer 20

Das deutsche Finanzamt legte beim Bundesfinanzhof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Revision ein und rügt einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7. Diese Bestimmung gelte nicht für die Schenkungsteuer und sei jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der der Unionsbedienstete nach der Aufnahme der Amtstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aus privaten Gründen einen weiteren Wohnsitz begründe, nicht einschlägig.

Randnummer 21

Das vorlegende Gericht hält es zwar für möglich, dass die Schenkungsteuer in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 fällt, hat jedoch in dieser Hinsicht Zweifel.

Randnummer 22

Es ist der Auffassung, dass, falls diese Bestimmung auf die Schenkungsteuer anwendbar sei, davon ausgegangen werden könnte, dass A in Deutschland keinen steuerlichen Wohnsitz für die Zwecke dieser Steuer habe. Das wäre dann der Fall, wenn die Bestimmung dahin auszulegen wäre, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union neben seinem steuerlichen Wohnsitz im Herkunftsmitgliedstaat – im vorliegenden Fall Österreich – keinen weiteren steuerlichen Wohnsitz haben könne. Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an dieser Auslegung, wenn sich ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union im Verlauf des Dienstverhältnisses in einem anderen Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall Deutschland) als dem, in dem er seine Amtstätigkeit ausübt (im vorliegenden Fall Luxemburg), niederlasse und gleichzeitig einen tatsächlichen Wohnsitz im letztgenannten Mitgliedstaat beibehalte.

Randnummer 23

Daher hält es das vorlegende Gericht erstens für erforderlich zu klären, ob Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 für die Schenkungsteuer gelte.

Randnummer 24

Es weist darauf hin, dass die Schenkungsteuer in dieser Bestimmung anders als die Einkommen‑, die Vermögen- und die Erbschaftsteuer nicht ausdrücklich genannt werde. Im deutschen Recht sei die Schenkungsteuer als eigenständige Steuerart ausgestaltet, die zudem Unterschiede zur Einkommen‑, zur Vermögen- und zur Erbschaftsteuer aufweise, die gegen ihre Einbeziehung in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 sprächen.

Randnummer 25

Allerdings könnte die Schenkungsteuer mit der in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 genannten Einkommensteuer gleichzusetzen sein, da sie eine Bereicherung des Beschenkten besteuere. In bestimmten Mitgliedstaaten wie dem Königreich Dänemark, der Republik Estland, der Republik Litauen und der Tschechischen Republik unterlägen Schenkungen der Einkommensteuer.

Randnummer 26

Die Schenkungsteuer könnte zudem mit dem in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 verwendeten Begriff der Erbschaftsteuer gleichzusetzen sein. Denn die Schenkungsteuer bilde die notwendige Ergänzung der Erbschaftsbesteuerung, die durch eine Schenkung leicht umgangen werden könne. Nach deutschem Recht werde die Schenkungsteuer nach dem Gedanken eines „vorweggenommenen Erbens“ im Wesentlichen nach den gleichen gesetzlichen Regeln wie die Erbschaftsteuer erhoben. Andere Mitgliedstaaten wie das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Republik Polen gingen ebenso vor.

Randnummer 27

Für den Fall, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 auf die Schenkungsteuer anwendbar sei, fragt sich das vorlegende Gericht zweitens, ob diese Bestimmung es ausschließe, dass ein Unionsbeamter, der sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsmitgliedstaats niedergelassen habe, in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er seine Amtstätigkeit ausübe, einen steuerlichen Wohnsitz zwecks Heranziehung zu dieser Steuer haben könne.

Randnummer 28

Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Gilt Art. 13 des Protokolls Nr. 7 für die Erhebung der Schenkungsteuer?

2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Schließt es Art. 13 des Protokolls Nr. 7 aus, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich lediglich zur Ausübung der Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats niedergelassen hat, einen weiteren steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Tätigkeitsstaat begründet, wenn er gleichzeitig einen tatsächlichen Wohnsitz im Tätigkeitsstaat beibehält?

Zu den Vorlagefragen / Zur ersten Frage

Randnummer 29

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 dahin auszulegen ist, dass er auf eine Steuer auf Schenkungen anwendbar ist.

Randnummer 30

Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut, der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen sind (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82 , EU:C:1983:335 , Rn. 12 , sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24 , EU:C:2025:591 , Rn. 91 ).

Randnummer 31

Als Erstes werden gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 „[d]ie Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, … in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen‑, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet“.

Randnummer 32

Nach ihrem Wortlaut unterscheidet diese Bestimmung zwischen dem steuerlichen Wohnsitz der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, den sie in dem Mitgliedstaat beibehalten, in dem er zur Zeit ihres Dienstantritts bei der Union bestand (im Folgenden: Herkunftsstaat), einerseits, und dem tatsächlichen Wohnsitz, den die Beamten und sonstigen Bediensteten lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsstaats (im Folgenden: Wohnsitzstaat) begründen, andererseits.

Randnummer 33

Diese Bestimmung sieht somit vor, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsstaats niedergelassen haben, hinsichtlich der Erhebung der Einkommen‑, der Vermögen- und der Erbschaftsteuer trotz ihrer Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat ihren steuerlichen Wohnsitz in ihrem Herkunftsstaat beibehalten.

Randnummer 34

In Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7, der nur drei Steuerarten ausdrücklich nennt, nämlich die Einkommen‑, die Vermögen- und die Erbschaftsteuer, ohne diese zu definieren, wird die Schenkungsteuer nicht erwähnt.

Randnummer 35

Die deutsche Regierung ist der Auffassung, dass die Begriffe der Einkommen‑, der Vermögen- und der Erbschaftsteuer nach innerstaatlichem Recht zu bestimmen seien.

Randnummer 36

Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Einkommensteuer, die im Herkunftsstaat eines Beamten aufgrund des Mietwerts der im Wohnsitzstaat belegenen eigenen Wohnung entstanden ist, nach den Kriterien des innerstaatlichen Rechts des Herkunftsstaats zu bestimmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 1993, Kristoffersen, C-263/91 , EU:C:1993:207 , Rn. 11 bis 13 ). Der Umstand, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 für die Zwecke der Erhebung nationaler Steuern eine Regel zur Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union aufstellt, bedingt jedoch nicht, dass die Steuerarten, für die diese Regel gilt, den Definitionen entsprechen, die in den Gesetzen der Mitgliedstaaten für sie festgelegt werden.

Randnummer 37

Eine solche Auslegung wäre nämlich unvereinbar mit der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der durch das Protokoll Nr. 7 geschaffenen steuerlichen Regelung für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1993, X, C-88/92 , EU:C:1993:246 , Rn. 14 ).

Randnummer 38

Zum einen liefe sie darauf hinaus, den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 von der jeweiligen Definition der verschiedenen Steuerarten im innerstaatlichen Recht abhängig zu machen. Je nachdem, ob die Einkommen‑, die Vermögen- und die Erbschaftsteuer nach innerstaatlichem Recht die Schenkungsteuer einschließen oder nicht, würde der steuerliche Wohnsitz der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union für die Zwecke der Erhebung der Schenkungsteuer nicht mehr von dieser Bestimmung des Protokolls Nr. 7 abhängen, sondern von den Entscheidungen der Mitgliedstaaten.

Randnummer 39

Zum anderen würde diese Auslegung eine Ungewissheit bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 schaffen, die zu Konflikten hinsichtlich der Steuerzuständigkeit führen könnte, da die Frage offenbliebe, ob die Begriffe der Einkommen‑, der Vermögen- und der Erbschaftsteuer nach dem innerstaatlichen Recht des Herkunftsstaats oder dem des Wohnsitzstaats zu verstehen sind. Wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hinge die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, wenn die Schenkungsteuer in der Rechtsordnung eines der beiden Staaten als eine Art Einkommensteuer definiert wäre, in der des anderen Staates hingegen als eine von den in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 genannten Steuerarten völlig verschiedene Steuer, davon ab, welchem innerstaatlichen Recht gefolgt würde.

Randnummer 40

Folglich stellen die Begriffe der Einkommen‑, der Vermögen- und der Erbschaftsteuer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 autonome Begriffe des Unionsrechts dar, die unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten eine einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2021, Finanzamt Saarbrücken, C-288/19 , EU:C:2021:32 , Rn. 39 ).

Randnummer 41

Wie bereits oben in Rn. 34 ausgeführt, enthält der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 zwar keine Definition dieser Begriffe. Aus der Systematik dieser Bestimmung ergibt sich jedoch, wie der Generalanwalt in den Nrn. 44 und 45 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass eine Schenkungsteuer bestimmte wesentliche Merkmale sowohl mit der Erbschaftsteuer als auch mit der Einkommensteuer, die in der Bestimmung ausdrücklich genannt werden, teilt, da sie die unentgeltliche Vermögensübertragung oder die aus einer solchen Übertragung resultierende Bereicherung besteuert. In Anbetracht dieser gemeinsamen Merkmale unterliegen Schenkungen in den meisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten entweder der Erbschaftsteuer oder der Einkommensteuer.

Randnummer 42

Was als Zweites den Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, und die mit dem Protokoll Nr. 7 verfolgten Ziele betrifft, ergibt sich erstens aus Art. 343 AEUV, der im einzigen Erwägungsgrund dieses Protokolls angeführt wird, dass das Protokoll der Union „die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen“ verleiht.

Randnummer 43

Daraus folgt, dass die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union im zur Erfüllung der Aufgabe der Union günstigsten Sinne auszulegen sind.

Randnummer 44

Es liegt im Interesse der Union, um den Eintritt von Beamten und sonstigen Bediensteten in ihren Dienst attraktiv zu gestalten, dass klare Regeln dazu beitragen, die mit der Mobilität zwischen Mitgliedstaaten verbundenen administrativen Schwierigkeiten auszuräumen, die meist mit der Einstellung durch ein Unionsorgan einhergehen. Unter diesem Gesichtspunkt erspart die Beibehaltung des bereits bestehenden steuerlichen Wohnsitzes gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union die Ungewissheiten und Formalitäten, die ohne diese Regelung mit der Verlegung ihres steuerlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat verbunden wären.

Randnummer 45

Der Ausschluss der Schenkungsteuer vom Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 hätte zur Folge, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die ihren Herkunftsstaat verlassen haben, um in den Dienst der Union zu treten, zwei steuerliche Wohnsitze hätten: den ersten im Herkunftsstaat für die Erhebung der Einkommen‑, der Vermögen- und der Erbschaftsteuer und den zweiten – ausschließlich für die Zwecke der Erhebung der Schenkungsteuer – in dem Mitgliedstaat, in dem der Beamte oder sonstige Bedienstete der Union seinen tatsächlichen Wohnsitz hat.

Randnummer 46

Zudem könnte sich die Bestimmung dieses zweiten steuerlichen Wohnsitzes als komplexer erweisen. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 gilt nämlich die Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes des Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union in seinem Herkunftsstaat nicht nur für die Erhebung der in diesem Artikel genannten Steuern, sondern auch „für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen“. Sollte folglich ein bilaterales Steuerabkommen zwischen dem Herkunftsstaat und dem Wohnsitzstaat dahin ausgelegt werden, dass es auf die Besteuerung von Schenkungen anwendbar ist, so stellte sich die Frage, ob der steuerliche Wohnsitz für die Zwecke der Erhebung der Schenkungsteuer durch Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 bestimmt wird und somit weiterhin im Herkunftsstaat liegt.

Randnummer 47

Eine Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7, die derart komplex und im Ergebnis ungewiss wäre und die zudem nicht durch die Systematik dieser Bestimmung gestützt wird, liefe dem Ziel zuwider, das damit im Interesse der Union verfolgt wird, nämlich die steuerliche Situation der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union hinsichtlich der dort genannten Steuern auf einfache und vorhersehbare Weise bestimmen zu können, um so die Attraktivität der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu fördern.

Randnummer 48

Zweitens heißt es in Art. 17 des Protokolls Nr. 7, dass „[d]ie Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen … den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt [werden]“.

Randnummer 49

Daraus ergibt sich, dass die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen – da sie weder im Interesse der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union noch in dem der Mitgliedstaaten verliehen werden – dahin auszulegen sind, dass sie in Bezug auf die Interessen beider neutral sind.

Randnummer 50

Folglich verleiht die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 aufgestellte Regel – wie der Generalanwalt in den Nrn. 40 und 41 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat – weder den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union noch den Mitgliedstaaten, in denen sie sich zur Ausübung ihrer Amtstätigkeit niederlassen, einen steuerlichen Vorteil, da die Beamten und sonstigen Bediensteten für die Erhebung der von dieser Bestimmung erfassten Steuern ihren steuerlichen Wohnsitz in ihrem Herkunftsstaat beibehalten. Umgekehrt stellt die Regel sicher, dass dem Herkunftsstaat nicht zu Unrecht seine Steuerhoheit gegenüber Personen genommen wird, die andernfalls ihren steuerlichen Wohnsitz in diesem Staat beibehalten hätten.

Randnummer 51

Eine Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 dahin, dass die Schenkungsteuer von den Steuerarten ausgenommen wäre, für die diese Vorschrift die Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsstaat vorsieht, würde hingegen dem oben in Rn. 49 genannten Neutralitätsziel zuwiderlaufen.

Randnummer 52

Denn einerseits wäre die Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes für die Zwecke der Erhebung der Schenkungsteuer in den Wohnsitzstaat für bestimmte Beamte und sonstige Bedienstete der Union steuerlich vorteilhaft und für andere nachteilig, je nach den im Herkunftsstaat und im Wohnsitzstaat jeweils geltenden Regelungen für die Besteuerung von Schenkungen. Andererseits würden durch die Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes die Mitgliedstaaten steuerlich begünstigt, in denen die Unionsorgane ihren Sitz haben und in denen sich folglich im Allgemeinen die Dienstorte der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union befinden, während die anderen Mitgliedstaaten benachteiligt würden.

Randnummer 53

Drittens würde die praktische Wirksamkeit von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 teilweise beeinträchtigt, wenn diese Bestimmung dahin ausgelegt würde, dass sie nicht auf die Schenkungsteuer anwendbar ist. Denn nach dieser Auslegung hätten die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt ihrer Einstellung zur Ausübung ihrer Amtstätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben, für die Erhebung der Erbschaft- und der Schenkungsteuer steuerliche Wohnsitze in unterschiedlichen Mitgliedstaaten und unterlägen somit hinsichtlich dieser beiden Steuern unterschiedlichen nationalen Steuersystemen.

Randnummer 54

Unter diesen Umständen bestünde die Gefahr einer Umgehung der Erbschaftsteuer durch eine Schenkung, falls die im Wohnsitzstaat geltende Schenkungsteuer vorteilhafter wäre als die im Herkunftsstaat geltende Erbschaftsteuer.

Randnummer 55

Diese Möglichkeit würde die praktische Wirksamkeit von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 beeinträchtigen, der den steuerlichen Wohnsitz für die Zwecke der Erhebung der Erbschaftsteuer im Herkunftsstaat belässt.

Randnummer 56

Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ermöglicht es dagegen die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 dahin, dass der steuerliche Wohnsitz der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union auch für die Zwecke der Erhebung der Schenkungsteuer im Herkunftsstaat beibehalten wird, sowohl Schenkungen als auch Erbschaften, die den Beamten und sonstigen Bediensteten zugutekommen, einem kohärenten Steuersystem zu unterwerfen, das den Ähnlichkeiten zwischen diesen beiden Arten des Vermögensübergangs Rechnung trägt, wie dies im Steuerrecht der Mitgliedstaaten im Allgemeinen der Fall ist.

Randnummer 57

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 dahin auszulegen ist, dass er auf eine Steuer auf Schenkungen anwendbar ist.

Zur zweiten Frage

Randnummer 58

Für den Fall der Bejahung der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen, ob Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 es ausschließt, „dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich lediglich zur Ausübung der Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats niedergelassen hat, einen weiteren steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Tätigkeitsstaat begründet, wenn er gleichzeitig einen tatsächlichen Wohnsitz im Tätigkeitsstaat beibehält“.

Randnummer 59

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 16. Juli 2026, AEDT und Großherzogtum Luxemburg, C-158/25 , EU:C:2026:591 , Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 60

Das vorlegende Gericht erwähnt in seiner zweiten Frage die Möglichkeit, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 fällt, neben seinem steuerlichen Wohnsitz im Herkunftsstaat einen „weiteren steuerlichen Wohnsitz“ in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem er seine Amtstätigkeit ausübt.

Randnummer 61

Wie sich jedoch aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 ergibt, in dem der Begriff des steuerlichen Wohnsitzes im Singular verwendet wird, werden die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die zur Ausübung einer Amtstätigkeit ihren Herkunftsstaat verlassen, um sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niederzulassen, so behandelt, als hätten sie nur einen einzigen steuerlichen Wohnsitz – nämlich in ihrem Herkunftsstaat – beibehalten. Diese Auslegung wird durch das oben in Rn. 47 erwähnte Ziel dieser Bestimmung gestützt, das darin besteht, die steuerliche Situation der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union hinsichtlich der Steuern, auf die sie anwendbar ist, auf einfache und vorhersehbare Weise bestimmen zu können.

Randnummer 62

Daher kommt es gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 nicht in Betracht, dass A neben seinem steuerlichen Wohnsitz, über den er in seinem Herkunftsstaat verfügt, einen weiteren steuerlichen Wohnsitz im Wohnsitzstaat – im vorliegenden Fall Deutschland – hat.

Randnummer 63

Des Weiteren weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 die Anwendung dieser Bestimmung auf einen Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union voraussetze, dass sich dieser „lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union“ im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats niedergelassen habe. Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, da A – ein am Sitz der EIB in Luxemburg tätiger Bediensteter – seinen Wohnsitz aus privaten Gründen nach Deutschland verlegt hat, auch wenn er eine von ihm genutzte Wohnung in Luxemburg beibehalten hat und somit dort über einen tatsächlichen Wohnsitz verfügt.

Randnummer 64

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die zweite Frage umzuformulieren, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben.

Randnummer 65

Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 dahin auszulegen ist, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsmitgliedstaats niedergelassen hat, seinen Wohnsitz jedoch später aus privaten Gründen in einen anderen Mitgliedstaat als den verlegt hat, in dem er seine Amtstätigkeit ausübt, seinen steuerlichen Wohnsitz in seinem Herkunftsstaat beibehält.

Randnummer 66

Als Erstes ist festzustellen, dass sich eine sichere und eindeutige Antwort auf die zweite Frage nicht allein aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 ableiten lässt. Auch wenn diese Bestimmung ausdrücklich vorsieht, dass der alleinige Grund für die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsstaat die Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union sein muss, lässt ihr Wortlaut zwei unterschiedliche Auslegungen zu.

Randnummer 67

Nach einer ersten Auslegung könnte Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 dahin verstanden werden, dass seine Anwendung auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union voraussetzt, dass diese sich ausschließlich in dem Mitgliedstaat niederlassen, in dem sie ihre Amtstätigkeit ausüben. Der Hinweis auf die Niederlassung des Beamten oder sonstigen Bediensteten in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat „lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union“ würde diese Lesart nahelegen. Dieser Grund für die Niederlassung könnte einer Nuancierung unterzogen werden, wie sie der Generalanwalt in den Nrn. 77 und 78 seiner Schlussanträge vorgeschlagen hat, wonach die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausschließlich, aber doch maßgeblich mit der Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union verknüpft sein müsste. Nach dieser Auslegung wäre Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 nicht anwendbar, wenn sich der Beamte oder sonstige Bedienstete aus privaten Gründen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen niederlässt, in dem er seine Amtstätigkeit ausübt.

Randnummer 68

Nach einer zweiten Auslegung würde sich der in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 genannte Grund für die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsstaat nur auf die Entscheidung des Beamten oder sonstigen Bediensteten beziehen, seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsstaat zu verlegen, um seine Amtstätigkeit im Dienst der Union ausüben zu können, ohne dass es nach dieser Auslegung erforderlich wäre, dass der Wohnsitzstaat auch der Staat der Ausübung der Amtstätigkeit ist. Die Bestimmung würde es in dieser Auslegung für sich genommen nicht ausschließen, dass der Betroffene seinen steuerlichen Wohnsitz in seinem Herkunftsstaat beibehalten kann, auch wenn er sich aus privaten Gründen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat niederlässt, in dem er seine Amtstätigkeit ausübt.

Randnummer 69

Da der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 allein keine Hinweise für die eine oder die andere der oben genannten Auslegungen bietet, ist als Zweites der Zusammenhang zu prüfen, in den sich die Bestimmung einfügt.

Randnummer 70

Zum einen folgt aus Art. 17 des Protokolls Nr. 7, dass die Bestimmungen des Protokolls ausschließlich im Interesse der Union erlassen worden sind. Zum anderen regeln die Art. 12 und 13 des Protokolls Nr. 7 die Aufteilung der steuerlichen Befugnisse zwischen der Union, dem Staat, in dem der Beamte vor seinem Dienstantritt bei der Union seinen steuerlichen Wohnsitz hatte, und dem Staat, in dem er sich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit im Dienst der Union niedergelassen hat. Der Gerichtshof hat aus diesen Bestimmungen den Schluss gezogen, dass Art. 13 des Protokolls Nr. 7 dahin auszulegen ist, dass die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes des Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union nicht vom Willen des Betroffenen abhängen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1993, X, C-88/92 , EU:C:1993:246 , Rn. 10 , 11 und 13 ).

Randnummer 71

Dies wäre jedoch der Fall, wenn der Beamte oder sonstige Bedienstete seinen Wohnsitz aus privaten Gründen in einen anderen Mitgliedstaat als den Staat, in dem er seine Amtstätigkeit im Dienst der Union ausübt, verlegen und dort seinen steuerlichen Wohnsitz begründen könnte – womit er einen anderen steuerlichen Wohnsitz als den seines Herkunftsstaats wählen würde, ohne dass die Amtstätigkeit beendet wäre.

Randnummer 72

Folglich lässt der Zusammenhang, in den sich Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof einfügt, die Annahme zu, dass der in dieser Bestimmung genannte Grund für die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsstaat nicht dahin ausgelegt werden kann, dass dadurch ein Beamter oder sonstiger Bediensteter durch die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, in dem er seine Amtstätigkeit ausübt, dieser Bestimmung entzogen würde, solange er im Dienst der Union steht.

Randnummer 73

Als Drittes wird diese Auslegung durch die oben in Rn. 47 genannte Zielsetzung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 gestützt, die darin besteht, im Interesse der Attraktivität der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die steuerliche Situation ihrer Beamten und sonstigen Bediensteten hinsichtlich der dort genannten Steuern auf einfache und vorhersehbare Weise bestimmen zu können.

Randnummer 74

Es liefe diesem Ziel zuwider, wenn der in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 genannte Grund für die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsstaat, nämlich die Ausübung der Amtstätigkeit im Dienst der Union, dahin ausgelegt würde, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Amtstätigkeit ausüben, niedergelassen haben, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen wären.

Randnummer 75

Die Wahl eines Wohnsitzes beruht nämlich im Allgemeinen auf vielfältigen Erwägungen, die nicht nur beruflicher, sondern auch wirtschaftlicher, persönlicher und familiärer Art sind und ein Zusammenspiel von Präferenzen und Zwängen widerspiegeln.

Randnummer 76

Auch wenn die Beamten oder sonstigen Bediensteten, die ihren Herkunftsstaat verlassen, um in den Dienst der Union zu treten, meist in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem sie ihre Amtstätigkeit ausüben, können sie auch gezwungen sein oder sich dafür entscheiden, den Mittelpunkt ihrer familiären Interessen in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Ausübung ihrer Amtstätigkeit zu begründen oder dorthin zu verlegen.

Randnummer 77

Selbst wenn der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 die oben in Rn. 67 erwähnte Nuancierung zuließe, so dass die Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union nur das maßgebliche, nicht aber das ausschließliche Kriterium für die Wahl des Wohnsitzes wäre, würde eine solche Auslegung die Anwendung dieser Bestimmung ungewiss machen, da sie von der Würdigung der subjektiven Beweggründe abhängig wäre, die für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union bei dieser Wahl ausschlaggebend waren.

Randnummer 78

Die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7, wonach diese Bestimmung auf Beamte und sonstige Bedienstete der Union anwendbar ist, die ihren Wohnsitz lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union in einen anderen Mitgliedstaat als ihren Herkunftsstaat verlegen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat wohnen, in dem sie ihre Amtstätigkeit ausüben, mit der Folge, dass diese Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ihren steuerlichen Wohnsitz in ihrem Herkunftsstaat beibehalten, ermöglicht es hingegen, den steuerlichen Wohnsitz der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union klar und vorhersehbar zu bestimmen, ohne Anwendungsschwierigkeiten aufzuwerfen.

Randnummer 79

Nach dieser Auslegung behalten die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ihren steuerlichen Wohnsitz in ihrem Herkunftsstaat bei, unabhängig davon, ob sie sich entscheiden, ihren Wohnsitz später in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Amtstätigkeit ausüben, zu begründen oder dorthin zu verlegen. Eine solche Entscheidung ändert somit nicht den durch Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 bestimmten steuerlichen Wohnsitz.

Randnummer 80

Es ist jedoch vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Wohnsitzwahl der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union insbesondere durch Art. 20 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingeschränkt wird, der den Unionsbeamten verpflichtet, „am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist“. Ebenso sieht Art. 10 der am 20. April 1960 vom Verwaltungsrat der EIB erlassenen Personalordnung der EIB in der auf A anwendbaren Fassung vor, dass, „sofern keine Ausnahmegenehmigung vorliegt, … die Mitarbeiter verpflichtet [sind], an ihrem Dienstort oder in dessen Nähe zu wohnen“.

Randnummer 81

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 7 dahin auszulegen ist, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsmitgliedstaats niedergelassen hat, seinen Wohnsitz jedoch später aus privaten Gründen in einen anderen Mitgliedstaat als den verlegt hat, in dem er seine Amtstätigkeit ausübt, seinen steuerlichen Wohnsitz in seinem Herkunftsstaat beibehält.

Kosten

Randnummer 82

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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