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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 26.01.2007 – C-273/06

Auto Peter Petschenig GmbH gegen Toyota Frey Austria GmbH. Ersuchen um Vorabentscheidung: Handelsgericht Wien - Österreich. Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 - Art. 5 Abs. 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Notwendigkeit, das Vertriebsnetz umzustrukturieren.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:66

Tenor

Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor hat als solches keine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge notwendig gemacht. Jedoch konnte dieses Inkrafttreten nach Maßgabe des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Bedeutung notwendig machen, dass sie eine echte Umstrukturierung dieses Netzes im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

Führt ein Lieferant nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 ein selektives Vertriebssystem ein, bei dem zum einen die Vertragshändler keiner Beschränkung in Bezug auf das Gebiet mehr unterliegen, in dem sie die Vertragswaren vertreiben dürfen, und bei dem zum anderen die Vertragswerkstätten ihre Tätigkeiten auf die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen beschränken dürfen, so kann dies eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 darstellen. Es ist Sache der nationalen Gerichte und der Schiedsgerichte, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, und insbesondere der zu diesem Zweck von dem Lieferanten vorgelegten Beweise der Fall ist.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. Januar 2007 – Auto Peter Petschenig/Toyota Frey Austria / (Rechtssache C-273/06)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Wettbewerb – Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge – Gruppenfreistellung – Verordnung (EG) Nr. 1475/95 – Art. 5 Abs. 3 – Kündigung durch den Lieferanten – Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 – Notwendigkeit, das Vertriebsnetz umzustrukturieren“

Wettbewerb – Kartelle – Verbot – Gruppenfreistellung – Vereinbarungen im Kraftfahrzeugsektor – Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnungen Nr. 1475/95 der Kommission, Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich, und Nr. 1400/2002 der Kommission, Art. 10) (vgl. Randnrn. 22-28, 31-38, Tenor 1-2)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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