Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 24.06.2008 – C-272/07
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:360
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Juni 2008 – Kommission / Luxemburg / (Rechtssache C-272/07)
„Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2004/18/EG – Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers (Art. 249 EG) (vgl. Randnrn. 10-11)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 13-14)
3. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 15)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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