Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 12.12.1990 – C-270/86
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1990:453
Orientierungssatz
Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag stehen der Anwendung einer innerstaatlichen Regelung, wonach eine inländische Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte aufgrund des öffentlichen Abspielens von Tonträgern neben der Vorführungsgebühr eine als zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung bezeichnete Vergütung erheben kann, selbst dann nicht entgegen, wenn eine solche zusätzliche Gebühr in dem Mitgliedstaat, in dem diese Tonträger rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sind, nicht vorgesehen ist.
(Der Gerichtshof gibt in diesem Urteil in bezug auf die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag dieselbe Antwort, wie er sie in dem Urteil vom 9. April 1987 in der Rechtssache 402/85, Basset/SACEM, Slg. 1987, 1747, auf eine im wesentlichen identische Frage gegeben hat.)
Tenor
Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag stehen der Anwendung einer innerstaatlichen Regelung, wonach eine inländische Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte aufgrund des öffentlichen Abspielens von Tonträgern neben der Vorführungsgebühr eine als zusätzliche Gebühr für die mechanische Vervielfältigung bezeichnete Vergütung erheben kann, selbst dann nicht entgegen, wenn eine solche zusätzliche Gebühr in dem Mitgliedstaat, in dem diese Tonträger rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sind, nicht vorgesehen ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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