Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 11.12.2007 – C-269/06
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:774
Tenor
Die Rechtssache C-269/06 wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Dezember 2007 – Kommission/Übersetzungszentrum / (Rechtssache C-269/06)
„Nichtigkeitsklage – Verweisung an das Gericht erster Instanz“
Verfahren – Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz (Art. 225 Abs. 1 Unterabs. 1 EG und 230 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 51 und 54 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 2-7)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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