Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 11.01.2007 – C-269/05
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:17
Tenor
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Januar 2007 – Kommission/Griechenland / (Rechtssache C-269/05)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 – Seeverkehr – Für Passagier- oder Frachtschiffe geltende Hafenabgabe – Für auf Fährschiffen beförderte Fahrzeuge geltende Hafenabgabe – Diskriminierung
1. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 23)
2. Verkehr – Seeverkehr – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen (Verordnung Nr. 4055/86 des Rates, Art. 1) (vgl. Randnrn. 24 bis 30)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-269/05 entschieden?“