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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 11.01.2007 – C-269/05

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 - Seeverkehr - Für Passagier- oder Frachtschiffe geltende Hafenabgabe - Für auf Fährschiffen beförderte Fahrzeuge geltende Hafenabgabe - Diskriminierung.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:17

Tenor

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Januar 2007 – Kommission/Griechenland / (Rechtssache C-269/05)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 – Seeverkehr – Für Passagier- oder Frachtschiffe geltende Hafenabgabe – Für auf Fährschiffen beförderte Fahrzeuge geltende Hafenabgabe – Diskriminierung

1. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 23)

2. Verkehr – Seeverkehr – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen (Verordnung Nr. 4055/86 des Rates, Art. 1) (vgl. Randnrn. 24 bis 30)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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